Satzung des Vereins Pro Groß Kopisch

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ,,Pro Groß Kopisch e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Kößlarn.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
a. der Religion;
b. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
c. der Volks- und Berufsbildung;
d. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Spendensammlungen im In- und Ausland und Beteiligung an internationalen Förderprogrammen, sowie Kooperationen mit Einrichtungen, Organisationen und Personen mit vergleichbaren Zielsetzungen im In- und Ausland.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
zu a.: Der Verein setzt sich insbesondere für die Erhaltung der Kirchenburgenanlage in Groß Kopisch, deren vorrangiger Nutzung als Gotteshaus und dazugehörigem Friedhof ein. Ziel ist es, dass z.B. wieder regelmäßig Gottesdienste stattfinden können.
zu b.: Der Verein unterstützt den Erhalt der siebenbürgisch-sächsischen Kirchenburgen, der evangelischen Kirche A. B. in Rumänien, insbesondere den Erhalt der Kirchenburgenanlage in Groß Kopisch. Er unterstützt die Instandhaltung, den Betrieb und die Betreuung der Anlage.
zu c.: Der Verein unterstützt die Gewinnung und Qualifizierung von Fachkräften in den bauhandwerklichen Berufen, insbesondere durch die Veranstaltung von praktischen Lehrgängen und Workshops sowie Fachvorträgen.
zu d.: Der Verein unterstützt kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen, Informationsveranstaltungen und Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, wie z.B. internationale Ferienlager zum Zweck des Kulturaustausches und der Vertiefung interethnischer Beziehungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
• Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
• Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
• Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dem/der Antragsteller/in spätestens 3 Kalender-Wochen nach Eingang des Antrags das Ergebnis mit. Eine fehlende Stellungnahme begründet keine Aufnahme.
• Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung begründen, jedoch nicht gegenüber dem/der Antragsteller/in.
Der Verein kennt die folgenden Mitgliedschaften:
1. Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht)
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Verein finanziell unterstützt und die Mitverwaltungs- und Mitwirkungspflichten und -rechte im Verein aktiv ausübt. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte Person zu benennen.
2. Fördermitglied (Mitglieder ohne Stimmrecht)
Fördermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person sein, die ein Interesse daran hat, den Verein finanziell zu unterstützen, die Mitverwaltungs- und Mitwirkungspflichten und -rechte im Verein jedoch nicht aktiv ausüben möchte.
3. Ehrenmitglied
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einer Dreiviertelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden, der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres wird nicht erstattet.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
◦ schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder durch sein Verhalten gegenüber den Vereinsmitgliedern den Vereinsfrieden stört oder
◦ mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von jedem Mitglied bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich als Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragt werden. Dem mit Ausschluss bedrohtem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Aktivmitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Jedes Aktivmitglied hat die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen und durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins nach außen zu stärken.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Jedes Aktivmitglied und jedes Fördermitglied hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Vereinsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
2. Bei Spenden an den Verein obliegt allein dem/der Spender/in die Entscheidung über die Zweckgebundenheit der Spende. Bei Banküberweisungen geschieht dies über einen Vermerk im Verwendungszweck oder über eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Diese Entscheidung ist für den Verein bindend. Werden zum Spendenzweck keine Angaben gemacht, entscheidet der Vorstand anhand der Dringlichkeit eines Projektes über den Einsatz der Spende.
3. Spenden können vom Vorstand abgelehnt werden und werden in diesem Falle rückerstattet. Derartige Fälle werden vom Vorstand in der Mitgliederversammlung begründet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 8.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. die Änderungen der Satzung,
2. die Vereinsordnung zu beschließen,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. den/die Kassenprüfer/in zu wählen, der/die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und nicht Angestellte/r des Vereins sein darf,
6. die Entgegennahme des Jahresberichts, und die Entlastung des Vorstands und
7. die Auflösung des Vereins.
§ 8.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 5 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes (kann auch online durchgeführt werden) und der Startzeit.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die aktualisierte Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu versenden.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 8.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in, bei dessen Verhinderung von dem/ der Schatzmeister/in und bei dessen Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder teilnehmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. In der Mitgliederversammlung wird ein/e Protokollführer/in mit einfacher Mehrheit gewählt.
5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9.1 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er veranlasst die fachgerechte Beschaffung der erforderlichen Unterlagen
2. und beantragt die Eintragung des Vereins und gegebenenfalls von Satzungsänderungen in das Vereinsregister,
3. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
4. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
5. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und
6. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 9.2 Bestellung des Vorstands
1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung aus zwingendem Grund eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu benennen.
§ 9.3 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzen-den, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in und bei dessen Verhinderung von dem/der Schatzmeister/in einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters/in, bei dessen Verhinderung die von dem/der Schatzmeister/in.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Für seine Beratungen sollte der Vorstand einen/e Protokollführer/in hinzuziehen.
§ 10 Einsatz von finanziellen Mitteln des Vereins
Bei der Höhe des Einsatzes von Spenden, Rechtsverbindlichkeiten und sonstigen Ausgaben, bei welchen der Verein Verbindlichkeiten eingeht, ist die Vereinsordnung bindend.
§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Unterhaltung des evangelischen Gotteshauses in Groß Kopisch (Bezirk Mediasch, Rumänien).
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Die Änderung des Vereinssitzes wurde von der Mitgliederversammlung am 22.09.2025 beschlossen. Ansonsten wurden keine inhaltlichen Änderungen bezogen auf die vorherige Fassung (Gründungssatzung vom 24.02.2020) vorgenommen.