Satzung des Vereins Pro Groß Kopisch

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen ,,Pro Groß Kopisch“
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
„e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Werner-Gebhardt-Weg 1b, 83623 Dietramszell.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung

a. der Religion;
b. des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
c. der Volks- und Berufsbildung;
d. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Spendensammlungen im In- und
Ausland und Beteiligung an internationalen Förderprogrammen, sowie Kooperationen mit
Einrichtungen, Organisationen und Personen mit vergleichbaren Zielsetzungen im In- und Ausland.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


zu a.: Der Verein setzt sich insbesondere für die Erhaltung der Kirchenburgenanlage in Groß
Kopisch, deren vorrangiger Nutzung als Gotteshaus und dazugehörigem Friedhof ein. Ziel ist es,
dass z.B. wieder regelmäßig Gottesdienste stattfinden können.

zu b.: Der Verein unterstützt den Erhalt der siebenbürgisch-sächsischen Kirchenburgen, der
evangelischen Kirche A. B. in Rumänien, insbesondere den Erhalt der Kirchenburgenanlage in
Groß Kopisch. Er unterstützt die Instandhaltung, den Betrieb und die Betreuung der Anlage.

zu c.: Der Verein unterstützt die Gewinnung und Qualifizierung von Fachkräften in den
bauhandwerklichen Berufen, insbesondere durch die Veranstaltung von praktischen Lehrgängen
und Workshops sowie Fachvorträgen.

zu d.: Der Verein unterstützt kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen,
Informationsveranstaltungen und Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen,
wie z.B. internationale Ferienlager zum Zweck des Kulturaustausches und der Vertiefung
interethnischer Beziehungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
• Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
• Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
• Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt dem/der Antragsteller/in
spätestens 3 Kalender-Wochen nach Eingang des Antrags das Ergebnis mit. Eine fehlende
Stellungnahme begründet keine Aufnahme.
• Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung
begründen, jedoch nicht gegenüber dem Antragsteller.

Der Verein kennt die folgenden Mitgliedschaften:


1. Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht)
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person sein, die
den Verein finanziell unterstützt und die Mitverwaltungs- und Mitwirkungspflichten und -
rechte im Verein aktiv ausübt. Bei juristischen Personen ist die vertretungsberechtigte
Person zu benennen.

2. Fördermitglied (Mitglieder ohne Stimmrecht)
Fördermitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person sein,
die ein Interesse daran hat, den Verein finanziell zu unterstützen, die Mitverwaltungs- und
Mitwirkungspflichten und -rechte im Verein jedoch nicht aktiv ausüben möchte.

3. Ehrenmitglied

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einer
Dreiviertelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder ohne
Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer
Frist von drei Monaten erklärt werden, der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres wird nicht
erstattet.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
◦ schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder durch sein
Verhalten gegenüber den Vereinsmitgliedern den Vereinsfrieden stört oder
◦ mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von jedem Mitglied bis spätestens 3 Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich als Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand
beantragt werden. Dem mit Ausschluss bedrohtem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der
Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm
vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

gemeinsamen Veranstaltunge teilzunehmen. Jedes Aktivmitglied hat gleiches Stimm- und

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Aktivmitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

3. Jedes Aktivmitglied hat die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern,
insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen und durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins nach
außen zu stärken.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

1. Jedes Aktivmitglied und jedes Fördermitglied hat Beiträge zu entrichten; die Höhe der
Beiträge und deren Fälligkeit ergeben sich aus der Vereinsordnung, die auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Ehrenmitglieder sind von
den Mitgliedsbeiträgen befreit.

2. Bei Spenden an den Verein obliegt allein dem Spender die Entscheidung über die
Zweckgebundenheit seiner Spende. Bei Banküberweisungen geschieht dies über einen
Vermerk im Verwendungszweck oder über eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Diese Entscheidung ist für den Verein bindend. Werden zum Spendenzweck keine
Angaben gemacht, entscheidet der Vorstand anhand der Dringlichkeit eines Projektes über
den Einsatz der Spende.

3. Spenden können vom Vorstand abgelehnt werden und werden in diesem Falle
rückerstattet. Derartige Fälle werden vom Vorstand in der Mitgliederversammlung
begründet.

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.

§ 8 Die Mitgliederversammlung


§ 8.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1. die Änderungen der Satzung,
2. die Vereinsordnung zu beschließen,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. den/die Kassenprüfer/in zu wählen, der/die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehört und nicht Angestellte/r des Vereins sein darf,
6. die Entgegennahme des Jahresberichts, und die Entlastung des Vorstands und
7. die Auflösung des Vereins.

§ 8.2 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 5 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der
Startzeit.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 3
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die aktualisierte Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
an die Mitglieder zu versenden.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die
erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die
Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die
Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 8.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister und
bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die
Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

4. In der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer mit einfacher Mehrheit gewählt.

5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll
zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und dem/der
Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in
vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9.1 Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er veranlasst die fachgerechte Beschaffung der erforderlichen Unterlagen
2. und beantragt die Eintragung des Vereins und gegebenenfalls von Satzungsänderungen in
das Vereinsregister,
3. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
4. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
5. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und
6. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 9.2 Bestellung des Vorstands


1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen
Mehrheit für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können
nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung aus
zwingendem Grund eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im
Amt.


2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu benennen.

§ 9.3 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands


1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom
Schatzmeister einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die
seines Stellvertreters, bei dessen Verhinderung die vom Schatzmeister.

2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer
sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem
anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Für seine Beratungen sollte der
Vorstand einen Protokollführer hinzuziehen.

§ 10 Einsatz von finanziellen Mitteln des Vereins


Bei der Höhe des Einsatzes von Spenden, Rechtsverbindlichkeiten und sonstigen Ausgaben, bei
welchen der Verein Verbindlichkeiten eingeht, ist die Vereinsordnung bindend.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Unterhaltung des
evangelischen Gotteshauses in Groß Kopisch (Bezirk Mediasch, Rumänien).

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.